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   OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16 - 7 OBL 29/16   

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https://dejure.org/2016,22996
OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16 - 7 OBL 29/16 (https://dejure.org/2016,22996)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2016 - 2 Ws 146/16 - 7 OBL 29/16 (https://dejure.org/2016,22996)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - 2 Ws 146/16 - 7 OBL 29/16 (https://dejure.org/2016,22996)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 112 Abs 1 S 2 StPO, § 116 Abs 1 StPO, § 273 Abs 4 StPO, Art 2 Abs 2 GG
    Untersuchungshaft: Aufhebung eines (Über-)Haftbefehls wegen vermeidbarer Verfahrensverzögerung

  • IWW

    § 268b StPO; § 112 StPO; § 126 StPO; Art. 2 Abs. 2 GG; § 275 Abs. 1 StPO; § 273 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Beschleunigungsgrundsatz bei Überhaft; Vereinbarkeit der um Monate verzögerten Protokollfertigstellung mit dem Beschleunigungsgrundsatz in Überhaftsachen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Beschleunigungsgrundsatz bei Überhaft; Vereinbarkeit der um Monate verzögerten Protokollfertigstellung mit dem Beschleunigungsgrundsatz in Überhaftsachen

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an den Beschleunigungsgrundsatz bei Überhaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 824 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16
    Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenüberzustellen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG StV 2015, 39 ff.; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).

    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regemäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (BVerfG StV 2015, 39 ff.).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG StV 2015, 39 ff.; Senat a.a.O.).

    Die Angemessenheit der Haftfortdauer ist im Rahmen einer Abwägung zwischen Freiheitsanspruch des Betroffenen und Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen, insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (BVerfG StV 2015, 39 ff.).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16
    Allerdings können Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht fallen, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und insoweit umgekehrt die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet, als auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens - unabhängig von der Anfechtbarkeit der Entscheidung - bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (BVerfG NJW 2006, 677 (680); Senat a.a.O; KG a.a.O.).

    (4) Auch der Umstand, dass die Strafkammer nach Urteilsverkündung am 20. Januar 2016 die sich aus § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebende Frist von hier elf Wochen zur Absetzung des Urteils annähernd ausgeschöpft hat, indem es das Urteil am 1. April 2016 (Fristablauf: 6. April 2016) zu den Akten gebracht hat, begegnet keinen Bedenken, insbesondere ist angesichts des Umfanges des Urteils nicht zu besorgen, die Kammer habe sich sachwidrig und mit dem Beschleunigungsgebot dann regelmäßig unvereinbar bei der Urteilserstellung von vornherein auf das zeitliche Ende der Frist nach § 275 Abs. 1 StPO ausgerichtet (dazu: BVerfG NJW 2006, 677).

    Entscheidend ist jedoch, dass die Protokollerstellung parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen muss (BVerfG StV 2006, 81 ff.) und es keineswegs angängig ist, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, als die Absetzung des Urteils selbst (BVerfG NJW 2006, 1336).

  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16
    Haben indes einzelne Verfahrensbeteiligte durch ihr Prozessverhalten dazu beigetragen, dass die Verhandlungsdichte im Verlauf einer länger andauernden Hauptverhandlung entgegen der ursprünglichen Planung des Tatgerichts absinken musste, kann dem Tatgericht regelmäßig nicht nachträglich vorgehalten werden, sich unter Beschleunigungsaspekten falsch verhalten zu haben (KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, zit. nach: BeckRS 2014, 10889).
  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16
    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (BVerfG StV 2013, 640 ff.).
  • OLG Hamm, 27.12.2011 - 3 Ws 424/11

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Strafhaft in anderer Sache ohne Notierung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16
    Ungeachtet dieser Abschwächung müssen die Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, genutzt werden, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und abzuschließen, insbesondere, wenn der Gefangene - wie hier - in der Strafhaft bei Notierung von Überhaft Beschränkungen nach § 119 StPO unterliegt (OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - 3 Ws 424/11 -, zit. nach juris).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16
    Entscheidend ist jedoch, dass die Protokollerstellung parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen muss (BVerfG StV 2006, 81 ff.) und es keineswegs angängig ist, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, als die Absetzung des Urteils selbst (BVerfG NJW 2006, 1336).
  • BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02

    Begründung des Haftfortdauerbeschlusses; Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16
    Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Haftbeschwerdegerichtes, die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen (vgl. BGH in NStZ 2006, 297; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2007, Az.: 2 Ws 17/7).
  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 1 S 1 durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16
    c) Der Haftbefehl vom 28. November 2014 genügte den inhaltlichen Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO und konnte nach dessen ordnungsgemäßer Verkündung (zum zwingenden Erfordernis derselben mit Blick auf Art. 104 Abs. 1 GG: BVerfG StV 2001, 691 m.w.N.) Grundlage für die ihn aufrechterhaltenden und erweiternden Haftfortdauerentscheidungen vom 22. Januar 2015, 15. Juni 2015 und vom 20. Januar 2016 sein.
  • OLG Hamburg, 15.04.2003 - 2 Ws 114/03

    Bei Erweiterung des Haftbefehls auf zusätzliche Taten vorgeschriebene Sonderform

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16
    b) Der nach § 114 Abs. 1 StPO erforderlichen Schriftform wurde hier dadurch genügt, dass der Beschluss vollständig zu Protokoll genommen wurde (Senatsbeschluss vom 15. April 2003, Az.: 2 Ws 114/03; LR-Stuckenberg § 114 Rn. 3), womit es - weil die Personalangaben dem Protokolleingang entnommen werden können - auch unschädlich ist, dass der Haftfortdauerbeschluss kein Rubrum enthält und nicht unterschrieben ist.
  • OLG Dresden, 14.03.2014 - 2 Ws 81/14

    Parlamentsfraktion; Bundestag; Landtag; Parteien; Korrespondenz; Briefkontrolle

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16
    Soweit der den Haftbefehl vom 28. Januar 2014 erweiternde Haftbefehl vom 22. Januar 2015 - den die Kammer zuletzt am 20. Januar 2016 nach Maßgabe des Urteils aufrechterhalten hat - sich auch auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr stützt (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO), merkt der Senat an, dass nach Ergehen des Urteils der letzten bzw. einzigen Tatsacheninstanz regelmäßig nicht mehr von einer solchen ausgegangen werden kann (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014, Az.: 2 Ws 81/14), zumal der Angeklagte die Tatbegehungen ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe "glaubhaft gestanden" hat, weshalb die Besorgnis etwaiger Verdunkelungshandlungen fernliegt.
  • OLG Hamburg, 07.05.2015 - 2 Ws 108/15
  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

    Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; BVerfG StraFo 2010, 461; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Ws 146/16; Beschluss vom 28. Juli 2016, Az.: 2 Ws 155/16, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15 und vom 16. Oktober 2015, Az.: 2 Ws 236/15; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2021, Az.: 1 Ws 38/21).

    Verzögerungen fallen aber nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht als vor diesem Zeitpunkt, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und insoweit die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet, da auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens - unabhängig von der Anfechtbarkeit der Entscheidung - bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 677; BVerfG NJW 2005, 2612; KG Berlin, Beschluss vom 7. März 2014, Az.: 4 Ws 21/14; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Ws 146/16).

  • OLG Braunschweig, 25.03.2020 - 1 Ws 47/20

    Lange Verfahrensverzögerung nicht durch angespannte Terminslage des Verteidigers

    Dabei ist auch stets im Blick zu behalten, in welchem Maße der Gefangene im konkreten Einzelfall in der Strafhaft Beschränkungen nach § 119 StPO unterliegt (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 2 Ws 146/16 -, Rn. 33, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. September 2002 - 2 BvR 1375/02 -, juris Rn. 19).
  • OLG Hamburg, 12.04.2019 - 2 Ws 43/19

    Untersuchungshaftbefehl nach Urteilsverkündung: Heilung einer nicht in der

    Ob eine Ausnahme bei Offensichtlichkeit der Erfolgsaussicht anzuerkennen ist, kann dahinstehen, wenn diese Aussicht nicht prüfbar ist, weil sich Urteilsgründe und Revisionsbegründung noch nicht bei den Akten befinden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. April 2003 - Az.: 2 Ws 114/03 - vom 21. Juli 2016 - Az.: 2 Ws 146/16 -, jeweils veröffentlicht bei juris).
  • KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

    Allerdings verschiebt sich der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen und sind die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung weniger streng, weil eine Gleichstellung angesichts der geringeren Eingriffswirkung, d. h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der Untersuchungshaft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, bei dem allein diese vorläufige staatliche Zwangsmaßnahme vollzogen wird, nicht sachgerecht ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 2 Ws 146/16 -, juris Rn. 33; KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, juris Rn. 16).
  • OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20

    Aufhebung des Haftfortdauerbeschlusses sowie des Haftbefehls bei Verstoß gegen

    Allerdings erfährt der Beschleunigungsgrundsatz dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft notiert ist, eine Abschwächung (vgl. KG StV 2015, 37 ff. - juris Rn. 9; OLG Hamburg, Beschl. v. 21.07.2016 - 2 Ws 146/16 - juris Rn. 32; Thüringer OLG, a. a. O., juris Rn. 20; KK-StPO/Schultheis, a. a. O., § 120 Rn. 9).
  • OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18

    Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen bei Notierung von Überhaft: Hinderung

    Allerdings verschiebt sich der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen und sind die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung weniger streng, weil eine Gleichstellung angesichts der geringeren Eingriffswirkung, d. h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der Untersuchungshaft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, bei dem allein diese vorläufige staatliche Zwangsmaßnahme vollzogen wird, nicht sachgerecht ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 21.07.2016 - 2 Ws 146/16 -, juris; KG, Beschluss vom 07.03.2014 - 4 Ws 21/14 -, juris).
  • OLG Dresden, 29.06.2017 - 2 Ws 359/17
    Ungeachtet der Abschwächung dieses Grundsatzes durch die Aussetzung der Haftbefehlsvollstreckung (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 21. Juli 2016 - Az.: 2 Ws 146/16 - Rdnr. 32 ff.; juris) müssen auch die Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, genutzt werden, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und abzuschließen.
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